Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wetzel Oberflächentechnik GmbH
1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
Der Vertrag gilt erst als geschlossen, wenn die Wetzel Oberflächentechnik GmbH diesen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Die Auftragspapiere des Bestellers müssen alle für die Bearbeitung bzw. Herstellung relevanten Daten beinhalten. Fehlen Auftragspapiere bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Besteller jedes Risiko für eine fehlerhafte Bearbeitung. Dem Besteller obliegt der Nachweis über Umfang bzw. Vollständigkeit der übergebenen Gegenstände. Unsere Angebotsgültigkeit beträgt 2 Wochen ab Angebotsdatum, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
2. Liefertermine
Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitskräftemangel, Krankheit, Unfälle, Streiks, staatliche Beschränkungen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden den Lieferanten von der vereinbarten Lieferfrist sowie von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung. Liefertermine sind erst durch schriftliche Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich, sofern keine der vorgenannten Störungen eintreten. Diese gelten ab völliger Klarstellung aller für die Abwicklung erforderlichen Angaben des Bestellers und sind unverbindlich.
3. Preise und Zahlung
Unsere Preise und Angebote gelten freibleibend zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Fertigungsort Karl-Liebknecht-Straße 38, 06862 Dessau-Roßlau OT Roßlau, ausschließlich Verpackung und unter Voraussetzung fracht- und spesenfreier Anlieferung und Abholung der zu bearbeitenden Gegenstände. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort ohne Abzug zu leisten. Wir behalten uns vor, trotz vorher stehenden, Bezahlung bei Lieferung zu verlangen. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe 5 % über dem Basiszins der EZB in Rechnung gestellt. Angefallene Mahn-, Inkasso- oder Anwaltspesen sind vom Besteller zu tragen. Der Lieferant kann Teillieferungen leisten und bei Auslieferung getrennt berechnen. Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Material gegen Begleichung der Rechnung abnimmt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten. An den dem Lieferanten zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen der Lieferant ein gesetzliches Pfandrecht, das der Lieferant wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen kann. Der Lieferant behält das Recht an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller darf den vom Lieferanten pulverbeschichteten Liefergegenstand weiter verarbeiten. Bis zur vollständigen Bezahlung offener Forderungen gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem vom Besitzer hergestellten Gegenstand in Höhe des offenen Rechnungsbetrages. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung an Dritte sind dem Besteller untersagt. Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
Sind die vom Lieferanten bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherheitsübertragung die Übertragung der Anwartschaft, so dass der Lieferant durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben kann. Sind die vom Lieferant bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übertragen, so tritt der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung dem Lieferanten ab. Desgleichen etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Übertragung und Abtretung erfolgen jeweils nur in Höhe der offen stehenden Rechnungsbeträge des Lieferanten. Liefert der Besteller Gegenstände, an denen dem Lieferanten das Eigentum zur Sicherung aller, uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen übertragen wurden, an einen Dritten, so ist er gehalten, die Rechte des Lieferanten beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen Der Besteller räumt dem Lieferanten ferner an allen, im Besitz des Lieferanten befindlichen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht in Höhe der abgetretenen Forderungen ein. Bei Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Lieferanten in Höhe unserer offenen Rechnungsbeträge ab.
Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als eine Woche gelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Lieferant vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie das Material zu Lasten des Bestellers anderweitig einzulagern. Die Kosten trägt der Besteller.
5. Untergründe bzw. Materialbeschaffenheit bei der Pulverbeschichtung
Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufhängbar, nicht schöpfend und Hitzefest bis 220° C.
Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenwitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden. Die Pulverbeschichtung des Lieferanten erfolgt ohne vorherige Chromatierung und Passivierung. Die Mindestdicke von Blechen, Kantenteilen, Profilen o.ä. sollte 2,5 mm betragen, für die Formstabilität dünnerer Teile übernimmt der Lieferant keine Gewähr.Bei scharfen Kanten kann es zu Schichtdickenverringerungen kommen und ist daher kein Reklamationsgrund.Die Pulverbeschichtung auf Materialunebenheiten, sowie Vertiefungen durch Hammerschläge, unebene und schlechtverputzte Schweißnähte, Unebenheiten der Feuerverzinkung sind auch nach der Pulverbeschichtung sichtbar und daher kein Reklamationsgrund. Bei vormontierten Konstruktionen wie Rahmen, genieteten Blechen usw., kann es zu Spaltkorrosion kommen, für die der Lieferant keine Gewährleistung übernimmt. Bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Lieferanten nicht beeinflussbaren Untergrunds die Gewährleistung abgelehnt. Dies gilt auch für die kundenseitige Vorbehandlung oder Vorbearbeitung. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Vorbeschichtungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Bestellers.
Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Besteller durch geeignete Maßnahmen, soweit nicht mit beauftragt, zu entfernen. Für Oberflächenstörungen und Farbunterschiede durch silikon- oder ölhaltige Mittel kann keine Haftung übernommen werden.Wird mangelhafte Ware durch den Besteller angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Besteller die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
6. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Sachmängel der gefertigten Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet die Sachmängelhaftung des Lieferanten aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferant schuldhaft eine wesentliche Verpflichtung verletzt, in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf vorhersehbar, typischerweise eintretender Schäden begrenzt.
Soweit der Lieferant bei Pulverbeschichtungen Gewähr zu leisten hat, ist der Lieferant allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Lieferanten haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen. Farbvorgaben, z. B. nach RAL oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.-Vorschriften, Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster bzw. bei Anlieferung von mangelhafter, korrodierter, öl-, fett- und silikonbenetzter oder verzunderter Ware durch den Besteller. Die Beurteilung des dekorativen Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbe und Struktur hat ohne Hilfsmittel, für Außenteile in einem Abstand von mindestens 5 Metern, für Innenbauteile in einem solchen von mindestens 3 Metern, zu erfolgen.
Der Lieferant haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten. Die Haftung beschränkt sich ausschließlich auf dem Umfang. Die Haftung für Schäden an gelieferten Materialien ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung. Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch der Sitz des Abnehmers. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Wetzel Oberflächentechnik GmbH
Hr. Dipl.-Ing. (FH) Sascha Wetzel (Geschäftsführer)
Karl-Liebknecht-Str. 38, D-06862 Dessau-Roßlau - OT Roßlau
Telefon: 03 49 01 / 34 00 00
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